In dem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, ging es auf der Autobahn in geringem Tempo voran. Ein Fahrer auf dem linken Fahrstreifen musste per Reißverschlussverfahren auf den rechten wechseln. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem Lkw. Für die Richter war die Sache eindeutig: Der Spurwechsler ist schuld. Die Richter erkannten einen "typischen" Unfallhergang, den Paragraf 7 Abs. 5 StVO genau verbietet: Pkw-Fahrer wechselt Spur, passt nicht auf und gefährdet andere. Der Pkw-Fahrer konnte zu seiner Entlastung nichts liefern, was auf einen außergewöhnlichen Unfallhergang deute. Insofern spreche der "Anscheinsbeweis" für die Schuld des unaufmerksamen Spurwechslers. (tc)
Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 10 U 4565/16