Paragraf 69 a StGB regelt die Sperrfrist, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, wenn einem Verurteilten diese von einem Gericht entzogen worden ist. Die Sperrfrist liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Im Absatz 7 geht es um die vorzeitige Aufhebung dieser Sperrfrist. Einer Entscheidung des Amtsgerichts Rheinberg zufolge müssen dafür „hinreichende Gründe vorliegen, dass der Verurteilte nicht länger als zum Führen von Kfz ungeeignet anzusehen ist“. Diese Gründe lägen dann vor, wenn der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr gefährlich sei. Dabei müssten alle Gesichtspunkte, die die Eignung betreffen, in eine Gesamtabwägung einfließen.
In den Entscheidungsgründen führte das AG Rheinberg an: Der Verurteilte müsse „eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr“ zeigen. Daraus müsse sich „eine signifikante Handlungsänderung“ ergeben haben. Faktoren, die Auskunft über eine Einstellungs- und Handlungsänderung gäben, seien zum Beispiel „die Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurs, die Alkoholisierung, die Dauer der bisherigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die Begehungsweise der Tat, der Gefährdungsgrad anderer Verkehrsteilnehmer und das sonstige Verhalten des Verurteilten im Straßenverkehr“.
Amtsgericht Rheinberg
Aktenzeichen 4 CS 418 JS 126/18 (271/18)
(tc)