Das Oberlandesgericht Brandenburg begründete seine Entscheidung damit, dass der fließende Straßenverkehr im Interesse der Sicherheit einfache Regeln brauche. Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Er vertrat jedoch die Meinung, dass das Tempolimit mit dem Zusatz "Mo - Fr" nicht gegolten habe, da ein Feiertag vergleichbar sei mit einem Sonntag. Diese Meinung teilte das Gericht nicht. Maßgeblich sei allein, dass durch den Zusatz die Geltung des Tempolimits ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war. Dazu habe auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört. Es dürfe nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein zu entscheiden, wann und ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung gelte. (akp)
Temporäres Tempolimit gilt auch an Feiertagen

Beschränkt ein Verkehrsschild die Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatz "Mo - Fr", so gilt es auch, wenn der Tag auf einen Feiertag fällt.