Wer zur Hochphase der Karnevalszeit nicht auf Fahrten verzichten will oder kann, sollte ein paar Sachen beachten, um nicht sich und andere zu gefährden. Denn: Wenn ein Kostüm einen Fahrer bei „wichtigen Fahraufgaben behindert“ und er diese Gefährdung in Kauf nehme, dann drohe diesem ein Bußgeld. Darauf weist die DVW hin. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Clown mit übergroßen Schuhen während der Fahrt die Pedale nicht richtig bedienen könne.
Noch deutlicher werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn dabei Masken im Spiel sind. Denn seit Oktober 2017 gilt laut DVW das Verhüllungsverbot am Steuer. „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, heißt es im Paragrafen 23 Abs. 4 Satz 1 StVO. Verkehrsteilnehmer sollen jederzeit identifizierbar bleiben, zum Beispiel, wenn sie „geblitzt“ werden. Aber: Verhüllt sei jemand nicht, der sein Gesicht im Karneval nur schminke.
(tc)