Das berichtet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Alle Busse mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2001 dürfen seit dem 1. September 2015 die Umweltzone im Zeitraum Montag bis Sonntag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht mehr befahren. Diese Regelung betrifft auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen. Die Umweltzone umfasst den Stadtbereich innerhalb des Stadtautobahnrings, des Boulevard périphérique. Der Stadtautobahnring selbst fällt nicht in den Regelungsbereich. Liegt die gebuchte Unterkunft in der Umweltzone und erfüllt der Wagen die Anforderungen nicht, müssen Touristen auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis umsteigen oder außerhalb der Fahrverbotszeiten anreisen.
In Frankreich ist zum 1. Juli 2016 zusätzlich die Umweltplakettenpflicht (Crit’Air Vignette) eingeführt worden. Diese soll durch sechs Kategorien alte und umweltverschmutzende Fahrzeuge von den neuen und umweltfreundlichen Fahrzeugen unterscheiden. Das Ziel ist dabei, dass in absehbarer Zeit nach und nach die schlechteren Crit’Air Kategorien nicht mehr in die Umweltzonen einfahren dürfen. Da die Plakette für Halter ausländischer Fahrzeuge erst ab März 2017 erhältlich ist, dürfen diese bis zu diesem Zeitpunkt noch ohne Plakette die Umweltzone befahren. Bis dahin gilt weiterhin der Zulassungsschein als Berechtigung zur Einfahrt.
Bislang wurden noch keine Bußgelder bei Nichteinhaltung der Vorschriften verhängt. Ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt die Geldstrafe laut bdo dann 35 Euro, sollte gegen das Einfahrverbot verstoßen werden. Ab dem 1. Januar 2017 wird die Geldstrafe stark erhöht und beträgt 135 Euro für Busse. Wird ein Bußgeld nicht innerhalb von 45 Tagen bezahlt, so erhöht sich dieses auf 375 Euro. Ab dem 1. April 2017 gilt dann auch für ausländische Fahrzeuge die Umweltplakettenpflicht. (ah)