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Urteil: Neuer Buswendeplatz führt nicht zu Lärmsanierung

18.08.2022 16:40 Uhr | Lesezeit: 4 min
Urteil: Neuer Buswendeplatz führt nicht zu Lärmsanierung
Das Gericht wies die Klage auf eine Lärmsanierung zurück
© Foto: Frank Wagner/Fotolia

Nach Errichtung eines Buswendeplatzes in einem Mischgebiet hat ein klagender Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine Lärmsanierung, urteilte ein Gericht.

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Laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat der Eigentümer eines Wohngrundstücks keinen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes in der Nähe seines Grundstücks hervorgerufen werden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2022, 4 K 46/22.KO)

Im konkreten Fall, über den die Richter zu entscheiden hatten, liegt das Grundstück des Klägers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, allerdings findet sich dort ausschließlich Wohnbebauung. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den ÖPNV und den darin integrierten Schülerverkehr in der am Grundstück des Klägers entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet. Daraufhin stellte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen.

Kein Anspruch auf Lärmsanierung

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien.

Schalltechnisches Gutachten zeigt Lärmbelastung

Ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts, heißt es in dem Urteil. Selbst unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück erleide der Kläger „keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten“. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

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