Zu diesem Urteil kam nach Medienberichten das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am 21. September 2011 bekanntgewordenen Beschluss. Demnach könne zwar auch die Staatsanwaltschaft bei „Gefahr in Verzug“ eine Blutprobe anordnen, dies müsse dann jedoch detailliert dokumentiert und begründet werden. Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers wegen Trunkenheit am Steuer aufgehoben. Die Polizei hatte allein auf die Anordnung eines Oberstaatsanwalts bei dem Betroffenen eine Blutprobe entnommen, obwohl der zuständige Richter erreichbar gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft begründete dies mit „Gefahr im Verzug“, lieferte aber keine näheren Gründe. Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG in dieser Verfahrensweise einen gravierenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Die Blutprobe sei als Beweismittel nicht verwertbar. (ah)
Urteil: Richter muss Blutprobe anordnen
Eine Blutprobe muss von einem Richter angeordnet werden – nur dann ist sie in einem Strafverfahren verwertbar.