So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 4. Juni 2013. Konkret hatten sich ein Busunternehmer und ein Pkw-Fahrer gestritten. Der Pkw war zwar von rechts aber von einer untergeordneten Straße auf die Vorfahrtsstraße eingebogen und dabei mit einem Linienbus kollidiert. Dieser hatte die eigentiche Fahrbahn zwar verlasen, um eine Haltestelle rechts am Straßenrand anzufahren, jedoch entschied das Gericht, dass der Fahrer weiterhin auf seine Vorfahrt vertrauen könne. Die Betriebsgefahr des Linienbusses trete in vollem Umfang zurück, wenn der Fahrer mit geringer Geschwindigkeit gefahren sei, das wartepflichtige Fahrzeug wahrgenommen habe und auf Beachtung seines Vorrangs vertrauen durfte, so das Gericht (Aktenzeichen 22 U 10/12). (akp)
Vorfahrt bleibt Vorfahrt
Ein Linienbus behält auf einer Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht, wenn er zum Erreichen einer Haltestelle über eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung fährt.