Nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline stand der Wagen der betroffenen Pkw-Fahrerin nur 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Frau zum Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsüberwachung das Fahrzeug abschleppen. Das kostete der Autohalterin 129 Euro Abschleppgebühren, die sie jetzt von der Kommune zurück haben wollte, da sie ja nicht Auftraggeberin gewesen sei. Das sah das Gericht anders: Die Abschleppmaßnahme sei zur Abwehr einer aktuellen Gefahr notwendig gewesen, da die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen sei. Der Grund: Vorschriftswidriges Parken in diesem Bereich erschwert die Übersicht, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer und erhöht damit die Unfallgefahr. Fußgänger, die vor einem dort abgestellten Fahrzeug die Fahrbahn ordnungsgemäß überqueren, würden beispielsweise nur verspätet wahrgenommen. Deshalb dürfen und müssen die Ordnungskräfte sofort eingreifen. Ein derartiges Vorzugsrecht gelte übrigens auch beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder dem Hineinragen eines Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei der Beeinträchtigung einer Fußgängerzone oder bei rechtswidrigen Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte sowie in Feuerwehranfahrtzonen oder auch, wenn dadurch eine Straftat zu verhindern ist. (akp)
Wer falsch parkt, zahlt die Abschleppkosten

Wurde ein Fahrzeug im 5-Meter-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, können die Ordnungskräfte das Abschleppen des Fahrzeugs anordnen – und zwar auf Kosten des Halters. Das bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen in einem Urteil (Az. 6 K 512/08).