Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung der Arbeitgeber von bis zu 3.000 Euro. Die Bundesregierung hat sie im 3. Entlastungspaket verankert, damit Arbeitgeber ihren Beschäftigten wegen der massiv gestiegenen Preise eine Sonderzahlung gewähren können, die „brutto= netto“ bei ihnen ankommt.
Wie der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), erläutert, muss die Zahlung freiwillig erfolgen oder in einem Tarifvertrag geregelt sein. Es ist also nicht möglich, einen vertraglich bestehenden Anspruch in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln.
Auszahlung bis Ende 2024 möglich
Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen. "Die Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro gilt für den gesamten Zeitraum und entsteht nicht jedes Jahr aufs Neue", so Henn. Die Inflationsausgleichsprämie könnten alle Arbeitnehmenden erhalten – ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausübten. Daher könnten auch Beschäftigte in Minijobs diese Zahlung erhalten.
In welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, entscheiden die Arbeitgeber. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Entscheidung über den Verteilungsmodus aber mitbestimmungspflichtig. Die Sonderzahlung wird zusätzlich zum Verdienst geleistet. "Sie wird daher bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet, damit können auch Minijobber diese Zahlung erhalten, da sie nicht auf die Einkommensgrenze von 520 Euro angerechnet wird", erläutert Fühlrott. Unternehmen hätten auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen zu zahlen.
Gut für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen: Sie können die Inflationsausgleichprämie in jedem Arbeitsverhältnis erhalten, es gibt keine Begrenzung.