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Urteil: Wann die Kündigung trotz Fehlverhaltens unwirksam ist

13.10.2022 09:49 Uhr
Urteil: Wann die Kündigung trotz Fehlverhaltens unwirksam ist
Eine Kündigung ist nicht immer wirksam. Wenn ein Mitarbeiter sich mal kurz, ohne zu fragen, einen Transporter leiht, weil es in der Vergangenheit auch schon mal erlaubt wurde, ist eine Abmahnung für die Richter das "mildere Mittel"
© Foto: M&S Fotodesign/Fotolia

Auch wenn eine fristlose Kündigung auf den ersten Blick gerechtfertigt erscheint, gibt es Umstände, die für Milde sprechen und die Kündigung nicht rechtfertigen. Ein Mitarbeiter hatte sich ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Firmen-Transporter ausgeliehen.

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Für die kurze, private Fahrt hatte er eine fristlose Kündigung bekommen.  Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte sie nun für unwirksam. Eine Abmahnung hätte den Richtern zufolge genügt, zumal die private und erlaubte Nutzung im Unternehmen des gekündigten Mitarbeiters bereits häufiger vorgekommen war. Der Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu verhandeln hatte und auf den die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer in einer Mitteilung aufmerksam macht, zeigt, dass Abmahnung vor Kündigung geht und die Umstände des Einzelfalls geprüft werdenmüssen:

Der Arbeitnehmer war in einem Hol- und Bringdienst beschäftigt. Der Fuhrparkleiter hatte ihm die private Nutzung eines Transporters für einen Umzug vor mehreren Jahren genehmigt. Als er ungefragt einen Transporter für eine Strecke von zehn Kilometern auslieh, erhielt er wenige Tage später eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein. Es sei „gängige Praxis gewesen, Firmenfahrzeuge zu privaten Zwecken für einen kurzen Zeitraum nutzen zu dürfen.“ Der Arbeitnehmer habe den Fuhrparkleiter aufgrund seiner Abwesenheit nicht um Erlaubnis fragen können. Dieser habe des Öfteren die private Nutzung erlaubt. Er sei daher aufgrund der vorherigen Handhabung davon ausgegangen, die Nutzung sei gestattet.

Zerstörtes Vertrauensvehältnis

Für den Arbeitgeber war das Vertrauensverhältnis zu dem Arbeitnehmer zerstört, da er eine Straftat nach § 248b StGB begangen habe. Die Privatnutzung von Fahrzeugen sei grundsätzlich untersagt. Eine Abmahnung sei wegen des Vertrauensbruchs nicht notwendig gewesen.

Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärt die Kündigungen jedoch für unwirksam. Zur außerordentlichen Kündigung werden wichtige Gründe benötigt, die eine Weiterbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen unmöglich machten. Das Gericht wertete die Umstände der Pflichtverletzung als nicht schwerwiegend, da die private Nutzung offensichtlich häufiger vorkam. Auch habe es keine Dienstvorschrift gegeben, aus der hervorging, dass die private Nutzung strikt verboten sei. Mit einer Abmahnung hätte das Problem aus der Welt geschafft werden können.

Die außerordentliche Kündigung sei genau so unwirksam wie die ordentliche. Denn mit einer Abmahnung hätte ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Dadurch wäre auch gewährleistet gewesen, dass es zu keiner Wiederholung kommen wird.

Ohne Abmahung ist Kündigung schwer durchzusetzen

Fazit: Ohne Abmahnung wird es schwer, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung vor Gericht durchzusetzen. Wenn jedoch bereits im Voraus für den Arbeitgeber zu erkennen ist, dass eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters auch nach einer Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass diese für den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist, kann eine außerordentlich oder ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgreich durchgesetzt werden.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 2 Sa 245/21

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