Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23. September 2015 zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach Paragraf 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Aus der Praxis seien dann Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
Nach einer Erörterung der Sachlage mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nun geändert. Demnach setze eine begünstigte Personenbeförderungsleistung nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetrieblichen Bussen erbracht werde. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung (das könne beispielsweise die Anmietung eines Busse sein) handle. Denn nur der Genehmigungsinhaber könne auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden, schreibt das Bundesfinanzministerium in einer aktuellen Pressemitteilung. Zudem sei eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr nicht ausreichend. (ts)