Eine Arbeitnehmerin hatte im Sommer zwei Wochen Urlaub genommen. Am darauffolgenden Montag sollte sie eigentlich wieder zur Arbeit erscheinen, tat dies aber nicht. Zudem war sie für ihren Arbeitgeber weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar, auch eine Krankmeldung erhielt er nicht. Der Grund für diese Situation war, dass die Arbeitnehmerin sich stationär im Krankenhaus befand. Die Parteien stritten also wegen verspäteter Krankmeldung.
Erst einige Wochen später erhielt der Arbeitgeber eine Krankmeldung per E-Mail. - nicht von der Arbeitnehmerin selbst, sondern vom Sozialdienst des Krankenhauses. Im Krankenhaus befand sich die Arbeitnehmerin allerdings noch zwei Monate nach dem geplanten Arbeitsbeginn. Doch schon einen Tag nach dem Erhalt der Krankmeldung erklärte der Arbeitgeber dann die außerordentliche Kündigung und zahlte für die zurückliegenden zwei Monate kein Gehalt mehr.
Das mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Berlin musste entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung wegen einer verspäteten Krankmeldung wirksam ist. Der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA ), der den Fall kommentierte, betonte, dass Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich die Pflicht trifft, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Ein ärztliches Attest ist dann spätestens am dritten Tag einzureichen. Unterlässt der Arbeitnehmer das, kann dies zu Pflichtverletzung und im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
Außerordentliche Kündigung unwirksam
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelte das Ultima-Ratio-Prinzip, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, der im VDAA einen Fachausschuss leitet: Die fristlose Kündigung dürfe nur das letzte Mittel sein. In der Regel müsse vorher eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden.
In diesem Fall entschied das Gericht genau das. Zum Zeitpunkt, als der Arbeitgeber seine Kündigung aussprach, bestand die Pflichtverletzung nicht mehr fort, weil der Arbeitgeber bereits Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit besaß. Demzufolge wäre eine Abmahnung hier als milderes Mittel in Frage gekommen.
Folgen für die Praxis
Der Arbeitgeber muss stets darauf achten, dass eine außerordentliche Kündigung das letzte Mittel der Wahl ist. Vorher sollte im Zweifelsfall eine Abmahnung ausgesprochen werden, rät Görzel vom VDAA. Aber auch Arbeitnehmer sollten Vorkehrungen treffen, wie sie ihren Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen.
Urteil: LAG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2023, Az. 10 Sa 625/23; Vorinstanz, Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24. November 2022, Az. 27 Ca 10980/20