In dem Fall hatte eine Reinigungskraft Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber erhoben. Vor Gericht einigten sich dann beide Parteien auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte einverständlich und mit einer Abfindung enden. Im Gegenzug hatte der Arbeitgeber der Frau ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, welches sie aber nicht bekam. Auf ihren Antrag hin setzte das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 500 und ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Zwangshaft fest. Der Arbeitgeber legte dagegen Rechtsmittel ein und ließ der Frau während des Verfahrens ein Zeugnis zukommen, das ausschließlich aus ironischen und polemischen Bemerkungen, die die Arbeitnehmerin in ein schlechtes Licht rückten, bestand.
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) die Festsetzung des Zwangsgeldes und ersatzweise der Zwangshaft gegen den Arbeitgeber. Aus dem gerichtlichen Vergleich habe die Arbeitnehmerin einen vollstreckbaren Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses gehabt. Das erteilte Schriftstück entspreche diesem Anspruch nicht. Es enthalte lediglich herabsetzende und beleidigende Äußerungen über die Arbeitnehmerin, welche ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Ein Zeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer bei künftigen Bewerbungen allenfalls lächerlich machen könne, sei wertlos. (ts)