Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch dann der Fall, wenn der zugrunde liegende Mangel nicht die gesamte Reisezeit betrifft. Die Entscheidung geht auf einen Fall zurück, bei dem die Kläger eine Reise nach Antalya gebucht hatten. Vertraglicher Bestandteil der Reise war der Aufenthalt in einem bestimmten Hotel mit Meerblick. Aufgrund einer Überbuchung wurden die Kläger jedoch an den ersten drei Tagen der zehntägigen Reise in einem anderen Hotel untergebracht. Dieses Hotel bot keinen Meerblick und zeigte schwerwiegende hygienische Mängel.
Amtsgericht und Landgericht hatten den Klägern eine Minderung des Reisepreises nach Paragraph 651d BGB zugesprochen, einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Paragraph 651f Absatz 2 BGB aber verneint. Der BGH hat in seiner Entscheidung nun ausgeführt, dass der Reisende, dem ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises gerade dafür zahlt, dass er die Hotelauswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und nicht dem Reiseveranstalter überlässt. Darüber hinaus sprach der BGH den Klägern auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Zwar setze eine solche Entschädigung voraus, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt sei. Dies sei aber in zu entscheidenden Sachverhalt der Fall gewesen.
Das Urteil veranschaulicht laut bdo, dass die vertragliche Zusicherung eines bestimmten Hotels unter Umständen weitreichende Folgen für den Reiseveranstalter haben kann, wenn der Aufenthalt des Reisenden dort doch nicht möglich sein sollte. Allerdings kamen im vorliegenden Fall auch spezifische Gegebenheiten zum Tragen. Nur wenn dem Hotel eine bedeutende Rolle bei der Reise beizumessen ist, könne man davon ausgehen, dass bei Mängeln des Hotels die Reise insgesamt als vereitelt oder erheblich beeinträchtigt angesehen werden kann. (ts)