Demnach tritt am 1. Januar 2018 die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. In einem früheren Rundschreiben informierte der bdo darüber, dass alle ausländischen Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig sind, die insgesamt einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erwirtschafteten. Nach erneuter Rückspräche mit dem Schweizer Schwesterverband ASTAG wurde dem bdo jetzt allerdings bestätigt, dass trotz der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes der Artikel 43 in der Mehrwertsteuerverordnung seine Gültigkeit behält.
Nach derzeitigem Kenntnisstand des bdo sind also nur Unternehmen ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, sich steuerlich registrieren zu lassen, wenn sie die jährliche Umsatzgrenze von 100.000 CHF im In- und Ausland überschreiten und wenn sie tatsächlich steuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielen. Unternehmen die hingegen nur Transitfahrten oder Fahrten mit jeweils einem überwiegenden Anteil der gefahrenen Strecke auf nicht schweizerischem Gebiet durchführen, bleiben trotz Überschreitung der Umsatzgrenze vom 100.000 CHF von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit. Sie müssen sich laut bdo nicht steuerlich registrieren lassen. (ts)