In dem konkreten Fall wechselte der Fahrer eines Mietwagens nach einem Überholvorgang auf der Autobahn wieder auf die rechte Spur und hantierte dabei an seinem Navigationsgerät, da er sich vergewissern wollte, ob er eine Raststätte, die er anfahren wollte, schon passiert habe oder nicht. Hierbei fuhr er auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Trotz einer vertraglich vereinbarten beschränkten Selbstbeteiligung von 950 Euro im Falle eines Unfalls weigerte sich die Autovermietung, den weitergehenden Schaden in Höhe von 4.550 Euro zu übernehmen. Sie warf dem Fahrer hier grobe Fahrlässigkeit vor. Der Fahrer war hingegen der Auffassung, dass er ein rechtmäßig im Fahrzeug installiertes Gerät auch während der Fahrt bedienen und entsprechende Informationen abrufen dürfe. Das sah das Landgericht Potsdam jedoch anders. Der Beklagte habe hier durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungsfreistellung gehindert sei. Grob fahrlässig handele, wer während der Fahrt die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Dies gelte umso mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die eine volle Konzentration des Fahrers erfordern wie bei einem Überholmanöver. Dies sei nicht mit dem Einscheren beendet, befan das Gericht, sondern erst, wenn man sich an die Geschwindigkeit der neuen Spur angepasst habe. Dieses Urteil gilt nicht nur für den Umgang mit Navigationsgeräten: Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst könne ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt werde, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken könne. Der Fahrer darf nur solche Tätigkeiten nebenher vornehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen. (VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.)
Bedienung eines Navi während der Fahrt ist grob fahrlässig

Wer während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Er hat den hierdurch eintretenden Schaden selbst zu tragen. Darauf wies der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer unter Hinweis auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 6 O 32/09) hin.