Der BGH hat die gesetzliche Regelung von 2017, die die sogenannte Störerhaftung beendet, in wesentlichen Punkten für rechtens erklärt. Anbieter offener WLAN-Hotspots sind demnach vor Unterlassungsklagen bewahrt, wenn ihr Anschluss für illegale Uploads genutzt wird.
Das neue Telemediengesetz, um das es dabei ging, sei mit dem Europarecht vereinbar, teilte der BGH mit. Geschädigte könnten WLAN-Betreiber immer noch gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte anhalten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt, betonte das höchste deutsche Zivilgericht. (tc)
BGH, Urteil vom 26.07.2018, Aktenzeichen: I ZR 64/17