Wie der RDA meldet, hatte der beklagte Reiseveranstalter in seinen Prospekten mit einem „tagesaktuellen Preissystem“ geworben, bei dem er sich für die Zeit bis zur Buchung Flughafen-Zu – und –Abschläge bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehalten hatte. Dabei hatte er sich im Katalog eine Preisänderung nur in diesem Ausmaß und nur bezüglich der Zu- und Abschläge vorbehalten. Der BGH ist der Auffassung, dass dies nicht gegen geltendes Preisrecht verstoße. Die beanstandete Preiswerbung enthalte einen Preisanpassungsvorbehalt, der nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig sei. Dieser Vorbehalt ermögliche den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb von Reisen ohne weiteres bestehe.
BGH: Flexible Preisangaben zulässig
Flexible Preisangaben in Katalogen sind laut einer Entscheidung des Wettbewerbssenats des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08 – Costa del Sol).