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Das ist neu in 2020

01.01.2020 09:43 Uhr
Das ist neu in 2020
© Foto: Janina Dierks/stock.adobe.com [M] OR

Neues Jahr, neue Regelungen und Gesetze. Was sich in 2020 ändert und was Omnibusunternehmer wissen sollten.

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Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Diese Erhöhung ist vor allem bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern von Bedeutung, deren Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht überschreiten darf. Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes auf  9,35 Euro verringert sich die für Minijobber maximal mögliche Stundenzahl von bisher 48,95 Stunden pro Monat auf dann 48,12 Stunden. Dies sollten Arbeitgeber beachten, damit die betroffenen Mitarbeiter bei unveränderter Stundenzahl nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschreiten.

Mindestgehalt für Azubis: Auszubildende erhalten ab 1. Januar 2020 eine Mindestvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr bei mindestens 515 Euro pro Monat liegt. Laut dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung  steigt dieser Betrag 2021 auf 550 Euro, im darauffolgenden Jahr 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem erhöht sich die Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Diese Änderung geht auf das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung zurück. Eine Ausnahme gilt für einzelne Branchen, für die Arbeitgeber und Gewerkschaften eigene Vereinbarungen treffen.

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt mit Jahresbeginn von 0,9 auf 1,1 Prozent. Seit 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten dieses Zusatzbeitrages wieder.

Arbeitslosenversicherung: Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent, jedoch befristet bis 31. Dezember 2022. Diese Abgabe teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zahlen jeweils 1,2 Prozent.

Job-Ticket: Finanzieren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Jobticket, durften sie diese Leistung bislang nur dann pauschal besteuern, wenn sie diese zusätzlich zum Gehalt zahlten. Ab 2020 dürfen Arbeitgeber die Kosten dann immer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Diese Regelung gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Weiterbildung: Die Leistungen blieben bislang nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Diese Einschränkung fällt mit dem neuen Jahr weg. Weiterbildungen sind künftig auch dann von der Steuer befreit, wenn sie lediglich „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern“ – wie etwa bei Sprach- oder Computerkursen.

Höherer Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung:  Unternehmer, die ihren Mitarbeitern besondere Gesundheitsleistungen zukommen lassen oder diese bezuschussen, erhalten dafür einen um 100 Euro höheren steuerlichen Freibetrag. Dieser steigt 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

Gruppenunfallversicherung: Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge dafür, unterliegen diese einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent – sofern sie einen Betrag von bislang 62 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht überschreiten. Diese Pauschalierungsgrenze  steigt auf 100 Euro.

Verschärfte Meldepflichten im Transparenzregister: Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verschärft die Meldepflichten im Transparenzregister: Mit Beginn des neuen Jahres müssen sowohl Kapital- wie Personenunternehmen nicht mehr nur die wirtschaftlichen Berechtigten benennen sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses – sondern beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit. Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Ab sofort ist das Register öffentlich einsehbar.

Auslands-Bußgelder keine Betriebsausgaben mehr: Vorsicht, wenn die Busse auf Auslandsreisen Gegenstand einer Ordnungswidrigkeit oder eines Verkehrsvergehens werden. Laut dem Jahressteuergesetz, das eigentlich „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ heißt, dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, von den Unternehmern nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. (mp)

 

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