Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Steuerpauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekanntgegeben. In insgesamt mehr als 20 Regionen gibt es Veränderungen – überwiegend sind die Spesensätze gestiegen. Betroffen sind etwa Albanien, Liechtenstein, Rumänien oder die Schweiz.
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten Schreiben zur steuerlichen Behandlung von dienstlichen Reisekosten und Reisekostenvergütungen ist geregelt, welche Pauschalen wann Anwendung finden: Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Pauschalen hängen von Ort und Dauer ab
Der Pauschbetrag bei mehrtägigen Dienstreisen ohne Tätigwerden richtet sich bei der Anreise nach dem Ort im Ausland, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, und bei der Abreise nach dem letzten Tätigkeitsort. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an die Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder Arbeitsstätte direkt eine weitere Dienstreise an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, weist das Finanzministerium darauf hin, dass die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen ist. Das heißt, der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer muss sie von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit abziehen – unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Werbungskostenabzug für Mitarbeiter ist alternativ möglich
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf der Arbeitnehmer nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)
- Spesentabelle Pauschbeträge 2021 (224.4 KB, PDF)