Damit hätten Busfahrer gegenüber diesen Fahrgästen eine besondere Sorgfaltspflicht. Stürze eine hilfsbedürftige oder gebrechliche Person im Bus, könne es für Busunternehmer und Busfahrer richtig teuer werden. Denn Busfahrer hätten gegenüber diesen Fahrgästen eine besondere Sorgfaltspflicht. Normalerweise gilt für Bus-Fahrgäste, dass sie sich unmittelbar nach dem Zustieg festen Halt zu verschaffen haben. Sollte es zu einem Sturz kommen und der Fahrgast hat sich nicht ordnungsgemäß selbst gesichert, können Ersatzansprüche gegen das Busunternehmen und den Fahrer meistens abgelehnt werden, so die Versicherungsexperten. Ganz anders sei die Rechtslage für körperlich eingeschränkte Personen, die zum Beispiel eine Gehhilfe oder einen Rollator mit sich führten, erkennbar geh- oder sehbehindert seien, einen gebrechlichen Eindruck machten oder beim Einstieg in den Bus einen Schwerbehinderten-Ausweis vorzeigten. Wenn solche Fahrgäste stürzten, weil der Bus losfahre bevor sie einen Sitzplatz erreicht hätten, seien ihre Ersatzansprüche berechtigt und die Versicherung müsse zahlen. Die meist älteren Fahrgäste erlitten bei Stürzen im Bus oft dramatische Verletzungen. Entsprechend hoch seien die Schadenersatzforderungen. Dadurch erhöhe sich die Schadenquote des Busunternehmens und die Versicherungsbeiträge könnten stark steigen. Auch für den Busfahrer stehe viel auf dem Spiel: Er könne eine persönliche Strafe durch Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, schlimmstenfalls eine hohe Geldstrafe oder gar den Entzug der Fahrerlaubnis. (ah)
Dittmeier informiert über Rechtslage bei Fahrgaststürzen
Körperlich eingeschränkte Fahrgäste stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzgeber – darauf weist die Dittmeier Versicherungsmakler GmbH hin.