Dies berichtet der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO). Das bedeute, dass Unternehmen ihre Bilanzen spätestens ab 2014 (betrifft Wirtschaftsjahr 2013) elektronisch zu übermitteln hätten. Für das Wirtschaftsjahr 2012 stehe es den Unternehmen frei, die Bilanz entweder noch auf Papier oder bereits elektronisch abzugeben. Für diese Übergangsfrist hatte sich der bdo stark gemacht. Die laufende Buchhaltung sollte jedoch spätestens mit dem Buchhaltungsmonat Januar 2013 umgestellt worden sein und den Anforderungen der Taxonomie (amtlich vorgeschriebener Datensatz/Gliederung, zu finden unter www.esteuer.de) genügen, so der WBO. Eine Umstellung in der laufenden Buchhaltung 2013 führe dazu, dass gegebenenfalls bei Erstellung des Jahresabschlusses 2013 ein erheblicher und gegebenenfalls kostenintensiver Nachbearbeitungsbedarf entstehe. Das heiße: Prüfung des gegenwärtig verwendeten Kontenrahmens/der laufenden Buchhaltung spätestens bereits in 2012, gegebenenfalls Anpassung der Buchhaltung im laufenden Jahr 2012 und erneute Überprüfung Ende 2012/Anfang 2013, ob alle Anforderungen an die Taxonomie erfüllt würden.
Auf nachdrückliches Wirken des bdo konnten weitere Erleichterungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erreicht werden. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums müssen KMU zukünftig nur die im Hauptbuch der Buchhaltung enthaltenden Bilanzposten elektronisch übermitteln. Daneben bleibt es laut WBO bei der vereinfachten Überleitungsrechnung. Das bedeute: Grundsätzlich müssten an das Finanzamt im Ergebnis die der Besteuerung zu Grunde liegende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) übermittelt werden. Es bestehe hierzu die Möglichkeit, die nach den Grundsätzen des Handelsrechts erstellte Bilanz und GuV zu übermitteln und dies dann durch eine steuerliche Überleitungsrechnung zu ergänzen. Oder aber man übermittle eine Steuerbilanz und eine steuerliche GuV. In beiden Fällen müsse die Übermittlung nach dem Mindestumfang der Steuertaxonomie erfolgen.
Grundsätzlich müssten Unternehmen nur die sogenannten Mussfelder ausfüllen. Hier müsse man wissen, dass die Mussfelder laut Taxonomie im Einzelfall über die bisherige Gliederungstiefe in der Buchhaltung hinausgingen. Auch sei gegebenenfalls ein Anpassungsbedarf gegeben. Spätestens nach einer Einführungsphase seien hier erhöhte Anforderungen seitens der Finanzverwaltung nicht auszuschließen. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen ließe, zum Beispiel weil kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, sei zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. Seien in der individuellen Buchführung eines Unternehmens die entsprechenden Informationen nicht in der erforderlichen Gliederungstiefe vorhanden, könne man die sogenannten Auffangpositionen nutzen. In diesem Zusammenhang sei, so der WBO, die Klarstellung des BMF zu begrüßen, dass die sogenannten Auffangpositionen dauerhaft bestehen bleiben sollen. Dies erleichtere den betroffenen Unternehmen die elektronische Übermittlung und verhindere den übermäßigen Eingriff in deren Buchführungswesen. Falls ein Mussfeld befüllbar sei, bestehe allerdings kein Wahlrecht zwischen der Nutzung der Auffangposition und dem Mussfeld. Es seien Zuordnungsprobleme denkbar; so zum Beispiel, wenn die Kontenbezeichnung nicht mit einer konkreten Bezeichnung der Taxonomie übereinstimme. Hier könne, je nach Einzelfall, die Anpassung und Zuordnung der einzelnen Konten zu den einzelnen Taxonomie- Positionen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand verursachen. Unternehmen sei auf jeden Fall zu raten, zeitnah – sofern noch nicht geschehen - den Anpassungsbedarf für die E-Bilanz zu klären und baldmöglichst mit der eventuell notwendigen Umstellung der Buchhaltung zu beginnen.
Was ist konkret zu tun?
- Es ist zu prüfen, ob das Buchhaltungssystem den IT-technischen Ansprüchen, die die Einführung der E-Bilanz mit sich bringt, genügt
- Anpassung des gegenwärtig in der Buchhaltung verwendeten Kontenrahmens an die Gliederungsvorgaben der Taxonomie (Zuordnung der Kontensalden lt. Finanzbuchhaltung zu den Taxonomiepositionen; Ermittlung des Anpassungsbedarfes)
- Abstimmung des Buchungsverhaltens auf diesen neuen Kontenrahmen
Sinnvollerweise sollten Unternehmer ihren Steuerberater ansprechen, erklärt der WBO. Dieser werde dem Unternehmer bei der notwendigen Umstellung und Anpassung individuell und fachkundig behilflich sein. Sofern die Buchhaltung im eigenen Haus erstellt werde, müssten die Buchhaltungskräfte über die Anforderungen, die die Einführung der E-Bilanz an das Buchungsverhalten stellt, informiert und gegebenenfalls geschult werden. Die Steuerverwaltung hat nach WBO-Angaben zugesagt, KMU beim Einstieg in die E-Bilanz mit Hilfe spezieller Informationen gezielt zu unterstützen. (ah)