Das Gesetz kann somit in Kraft treten, sobald der Bundespräsident dieses unterzeichnet hat. Es erhöht unter anderem die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate.
Bis zum 30. Juni 2022 gilt zudem der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Diese Regeln waren eigentlich bis zum 31. März befristet.
Es reicht also für Unternehmen weiter aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind, um Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten zu können. Vor der Pandemie und den eingeführten befristeten Sonderregeln musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Kritik äußert der Bundesrat jedoch in einer begleitenden Entschließung daran, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März vollständig ausläuft.
Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur noch hälftig erstattet werden, wenn die jeweiligen in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter zugleich an einer Qualifizierung teilnehmen. Dies stelle für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar, wie der Bundesrat weiter mitteilt.
Bundeszuschuss gefordert
Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet. Eine Entschließung hat keinen rechtlich bindenden Charakter.
Kritik vom BDO im Vorfeld
Schon im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag und Bundesrat hatte der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (BDO) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Busbranche „zu einer unvorstellbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde“.
Ein weiterer Punkt: Das Fahrpersonal würde bereits im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetztes (BKrFQG) regelmäßig geschult. Der Verband kritisierte, dass „in diesem Rahmen keine geeigneten und notwendigen Schulungsmöglichkeiten“ für das Erstatten der Beiträge existieren. Die damit entstehenden Hürden würden faktisch zu einer nullprozentigen Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge führen.
Änderungen ab dem 1. April
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen im Rahmen des Kurzarbeitergelds künftig nicht mehr einfach so pauschaliert zu 50 Prozent erstattet werden. Betriebe hatten mit den bis 31. März geltenden Regeln zudem die Möglichkeit, mit einer Schulungsmaßnahme für ihr Personal das Erstatten der Beiträge um weitere 50 Prozent zu erhöhen und so insgesamt auf 100 Prozent aufzustocken. Dieses ist ab 1. April nicht mehr möglich.
Ab dem ersten April würde die Arbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge den Betrieben nur noch dann zur Hälfte erstatten, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist. Um die Beiträge erstattet zu bekommen, müssten sich die Beschäftigten des Unternehmens also in den entsprechenden Monaten in Kurzarbeit befinden und zugleich an einer Weiterbildung teilnehmen.
Die Weiterbildung muss laut der Agentur für Arbeit verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit Unternehmen die Beiträge erstattet bekommen:
- die Weiterbildung muss beginnen, während der jeweilige Beschäftigte sich in Kurzarbeit befindet, vorher angefangene Maßnahmen lassen sich nicht berücksichtigen.
- Träger und Maßnahme sollten nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) zugelassen sein
- die Qualifizierung muss mehr als 120 Stunden dauern oder bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor
- die Sozialversicherungsbeiträge werden nur für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme erstattet, nur solange der Beschäftigte sich in Kurzarbeit befindet und zudem muss dieser an der Maßnahme auch tatsächlich teilnehmen
- nicht geeignet sind Weiterbildungen, die Arbeitgeber rechtlich verpflichtend durchführen müssen
Weiterführende Informationen
Sollten sich Betriebe für eine Weiterbildung während der Kurzarbeit entschließen, können sie zusätzlich zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten beantragen, wie die Agentur für Arbeit ausführt.
Für die Suche nach Weiterbildungen können Unternehmen zum Beispiel die Weiterbildungssuche der Agentur für Arbeit nutzen. Diese unterstützt auch eine Schlagwortsuche, bei der sich zum Beispiel der Begriff „Omnibus“ anbieten würde. Achtung: nicht alle angezeigten Weiterbildungen erfüllen die Voraussetzungen für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten.
Bei Fragen zum Thema können sich Betriebe an den Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur vor Ort wenden (Telefon: 0800 4 5555 20), erklärt die Behörde. Der Service berät auch hinsichtlich bestehender Fördermöglichkeiten.
Informationen zur Weiterbildung während der Kurzarbeit inklusive Erklärvideo zur Erstattung der Lehrgangskosten finden sich hier auf den Seiten der Arbeitsagentur: arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung.
Eine kurze Zusammenfassung mit wichtigen Informationen zum Ablauf beim Beantragen der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Behörde in diesem Dokument zusammengestellt. (mwi)