Nachdem die pandemiebedingte Sonderregelung für das Kurzarbeitergeld (KuG) am 31. März 2022 auslaufen sollte, plant die Bundesregierung nun eine Verlängerung. Laut Plänen des Bundesarbeitsministeriums sollen noch bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelten. Laut einem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Verlängerung der Sonderregelungen soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate, längstens bis am 30. Juni 2022, verlängert werden. Der Anspruch auf KuG muss dabei bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt abweichend von § 96 SGB III im betreffenden Kalendermonat bereits dann vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Brutto-Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben (Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein).
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) hatte sich bereits frühzeitig für eine Verlängerung eingesetzt und begrüßt daher ausdrücklich, dass die Forderungen nach Verlängerung unter Beibehaltung der erhöhten Leistungssätze und der Bezugsdauer in dem nun vorliegenden Referentenentwurf umgesetzt worden sind. Allerdings fehle „es an einer Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge“, kritisierte der bdo. Man werde sich daher weiterhin für die „notwendige volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge einsetzen und das Gesetzgebungsverfahren eng begleiten sowie sich gemeinsam mit den Landesverbänden bei Bedarf für weitere Maßnahmen einsetzen“, betonte der Verband.