Damit soll der Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung unterstützt werden. Die Leitlinien sind Empfehlungen und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie geben jedoch darüber Aufschluss, wie bestimmte Sachverhalte auf europäischer Ebene beurteilt werden. Leitlinie 1 behandelt die Auslegung von Art. 12 VO (EG) 561/2006, wonach ausnahmsweise eine Abweichung von Mindestruhezeiten oder maximaler Lenkzeit möglich ist, wenn dies zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Grund für die Abweichung vor Fahrtantritt nicht bekannt oder vorhersehbar sein darf. Leitlinie 2 legt Art. 9 Abs. 2 und 3 VO (EG) 561/2006 aus, die die Anreisezeit des Fahrers zum Fahrzeug regeln, wenn sich dieses nicht am üblichen Übernahmeort befindet oder es sich um ein nicht unter die VO (EG) 561/2006 fallendes Fahrzeug handelt. Diese Zeiten sollen entweder als „Bereitschaftszeiten“ oder. als „andere Arbeiten“ erfasst werden. In Leitlinie 3 wird erläutert, dass in Ausnahmefällen die Unterbrechung einer Ruhepause oder Ruhezeit zum Bewegen des Fahrzeugs an einem Terminal, auf Parkplätzen oder an Grenzübergängen zulässig sein muss. Leitlinie 4 interpretiert Art. 1 VO (EWG) 3821/85 in Verbindung mit. VO (EG) 1360/2002 hinsichtlich der Aufzeichnung der Lenkzeiten bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind. Da das digitale Kontrollgerät nicht sekundengenau, sondern in Minuten aufzeichnet, kommt es zu dem Problem, dass bei häufig unterbrochenen Fahrten längere Lenkzeiten erfasst werden als dies beim analogen Kontrollgerät der Fall wäre. Hier sollten die Kontrollorgane eine gewisse Toleranz gelten lassen. Die Kommission stellt klar, dass dies nicht für Zeiten gilt, in denen der Fahrer am Steuer sitzt und jederzeit auf die Gegebenheiten des Verkehrs reagieren können muss (zum Beispiel im Stau). http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/social_driving_time_en.htm
EU-Kommission: Leitregeln zu EG-Sozialvorschriften

Die EU-Kommission hat auf ihrer Internet-Seite die ersten vier Leitregeln zu den EG-Sozialvorschriften veröffentlicht, meldet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer bdo.