Geld zurück, weil die Strände und der Pool am Urlaubsort wegen der beginnenden Corona-Pandemie gesperrt waren und auch sonst nichts unternommen werden konnte? Das forderten zwei Reisende, die beim Reiseveranstalter FTI Touristik eine Pauschalreise auf nach Gran Canaria ab dem 13. März 2020 gebucht hatten. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 Prozent aufgrund der zwei Tage später, am 15. März 2020, auf der Kanarischen Insel angeordneten Einschränkungen zur Bekämpfung der beginnenden Covid-19-Pandemie und ihrer vorzeitigen Rückkehr. Es wurden nämlich die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, mit der Folge, dass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.
Wie der EUGH die Pauschalreiserichtlinie auslgegt
Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Die beiden Reisenden verklagten ihn daraufhin vor den deutschen Gerichten. Das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit in zweiter Instanz anhängig ist, hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht.
Diese sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.
Mit seinem jüngsten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.
Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist nämlich unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser ist er nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier, im Falle Einschränkungen durch den Lockdown am Urlaubsort, nicht der Fall ist.
Einschränkungen am Wohnort spielen keine Rolle
Dagegen ist unerheblich, dass Einschränkungen zum Schutz vor Ausbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit die Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters nicht nur diejenigen umfassen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.
Die Entscheidung im Pauschalreise-Streit geht zurück zum Landgericht München I
Es wird Sache des Landgerichts München I sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob infolge der Corona-Schutzmaßnahmen insbesondere die Sperrung der Hotel-Pools, das eingestellte Animationsprogramm im Hotel oder auch die Unmöglichkeit, an den Stand zu gehen oder die Insel zu besichtigen, eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten. Denn wie der Europäische Gerichtshof betont, entscheide er nicht über den nationalen Rechtsstreit. Vielmehr sei es Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Am Ende wird das Landgericht München I eine Entscheidung treffen müssen, bei der die Minderunng des Preises der Pauschalreise dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen hat.