Urteil: Keine Haftung nach Sturz an Bus-Tür

26.01.2026 11:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Frau, die in einen Linienbus der MVG in München einsteigt
Nach einem Sturz an der Tür eines Linienbusses betont ein aktuelles Urteil die Eigenverantwortung der Fahrgäste (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / Sueddeutsche Zeitung Photo/ Alessandra Schellnegger

Das Amtsgericht München hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach einem Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro gefordert hatte. Warum das Gericht keine Pflichtverletzung sieht und wo es Grenzen der Busfahrerpflichten aufzeigt.

Die Frau gab an, an einer Haltestelle beim Türschließen eingeklemmt und auf die Straße geschleudert worden zu sein. Das Busunternehmen hatte bereits 500 Euro gezahlt, verweigerte jedoch eine weitergehende Entschädigung – zu Recht, wie das Gericht nun entschied.

Nach Auffassung des Gerichts ließ sich der genaue Hergang des Vorfalls nicht nachvollziehen: Die Angaben der Klägerin seien widersprüchlich gewesen, objektive Beweise oder Zeugen habe es nicht gegeben, und Videoaufnahmen lagen aufgrund verspäteter Unfallmeldung nicht vor. Eine Pflichtverletzung des Fahrpersonals war für das Gericht nicht erkennbar.

Grenzen der Fahrerpflichten

In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht klar, dass ein Busfahrer nicht verpflichtet ist, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben. Eine solche Pflicht entstehe nur, wenn offensichtliche Behinderungen oder Risiken erkennbar seien. Sei dies nicht der Fall, müsse der Fahrgast selbst auf ausreichenden Halt und Sicherheit achten. "Voraussetzung für eine Haftung ist […], dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat oder eine Pflichtverletzung des Busunternehmens beziehungsweise des Fahrers gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall", führte das Gericht in seinem Urteil aus.

Eigenverantwortung des Fahrgastes

Damit bekräftigt das Urteil eine für Busunternehmen zentrale Grundlinie der Rechtsprechung: Nur wenn sich eine „typische Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs verwirklicht oder eine konkrete Pflichtverletzung des Fahrpersonals vorliegt, kann eine Haftung entstehen. Fehlen außergewöhnliche Umstände wie ein technischer Defekt oder ein klar erkennbares Fehlverhalten, liegt nach Ansicht des Gerichts in der Regel eine überwiegende Eigenverantwortung des Fahrgastes vor. Busfahrer sind zwar zur Verkehrssicherung verpflichtet, diese geht aber nicht über das übliche Maß hinaus – insbesondere nicht beim regulären Türschließvorgang im Fahrgastbetrieb.

Fehlt ein klarer Pflichtverstoß des Fahrpersonals oder eine typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs, greift der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins“: Stürze beim Einsteigen sind in der Regel Folge mangelnder Eigenvorsicht.

Das Urteil ist rechtskräftig 

Amtsgericht München, Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. 191 C 991/25

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