Mit der Novelle des sogenannten „Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes“ (IVSG) will die Bundesregierung den nationalen Rechtsrahmen an EU-Vorgaben anpassen und die Regeln für das Bereitstellen von Mobilitätsdaten neu ordnen. Man begrüße „grundsätzlich das Ziel der Novelle, einen einheitlichen nationalen Rechtsrahmen zur Umsetzung der einschlägigen europäischen ITS-Rechtsakte zu schaffen und Rechtssicherheit für die Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten herzustellen“, schreibt der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) in einer Stellungnahme.
Keine zusätzlichen bürokratischen Lasten
Gleichzeitig sei es „zwingend erforderlich, dass die Novelle des IVSG keine zusätzlichen bürokratischen Lasten, keine neuen Datenerhebungs- oder Digitalisierungspflichten und keine Gefährdung wettbewerblich sensibler Unternehmensdaten“ mit sich bringe. Diese Leitplanken müssten im Gesetz „klar und unmissverständlich verankert werden“, fordert der bdo. Das Gesetz befindet sich aktuell im Bundestag. Man habe sich eng mit anderen Branchenverbänden abgestimmt und werde seine Positionen in den Gesetzgebungsprozess einbringen, kündigte der bdo an.
Forderungen des bdo an das neue Gesetz
Voraussetzung für die Akzeptanz in der Praxis ist nach Ansicht des bdo, dass:
- vollständig auf Eigenerklärungen der Verkehrsunternehmen verzichtet wird
- eindeutig klargestellt wird, dass keine neuen Datenerhebungs- oder Digitalisierungspflichten entstehen
- wettbewerbsrelevante Daten wirksam geschützt und Lizenzmodelle ausdrücklich zugelassen werden.
Nur unter diesen Bedingungen könne das IVSG zu mehr Rechtssicherheit beitragen, ohne den Bürokratieaufwand zu erhöhen oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen zu beeinträchtigen.
Keine Eigenerklärungen der Verkehrsunternehmen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verkehrsunternehmen als Dateninhaber unter bestimmten Voraussetzungen Eigenerklärungen gegenüber der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) abgeben sollen. Zwar sei positiv hervorzuheben, dass „der Entwurf von einer pauschalen Verpflichtung zur Abgabe von Eigenerklärungen Abstand nimmt“, so der bdo. Die verbleibende Möglichkeit, Eigenerklärungen „auf Verlangen“ einzufordern, gehe jedoch weiterhin zu weit. „Die Verkehrsunternehmen kommen ihren unionsrechtlichen Datenbereitstellungspflichten bereits heute nach. Die Einhaltung dieser Pflichten ist über die im NAP bereitgestellten Daten faktisch überprüfbar. Eine zusätzliche Eigenerklärung erzeugt keinen Mehrwert, sondern führt zu vermeidbarer Bürokratie und Rechtsunsicherheit“, so der bdo.