Die Bundesregierung sieht "mit Sorge", wie sich das europäische Vergaberecht auf innerstaatliche Organisationsentscheidungen, vor allem auch auf Kooperationen zwischen Kommunen, auswirkt. Wie es in ihrer Antwort (16/6112) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/5990) heißt, sei die Entwicklung aber noch im Fluss. Nachdem sich das europäische Vergaberecht auf nahezu alle innerstaatlichen Kooperationsformen ausgedehnt habe, werde es nun differenzierter betrachtet. Beispielsweise habe das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anwendung des europäischen Vergaberechts auf die Bildung von Zweckverbänden abgelehnt. Auch seien die zuständigen Dienststellen der EU-Kommission offenbar inzwischen der Auffassung, dass die Kooperationen zwischen Kommunen, die darauf abzielen, Aufgaben vollständig von einer Kommune auf die andere Kommune zu übertragen, nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen. Die Regierung unterstreicht ihre Auffassung, dass innerstaatliche Organisationsentscheidungen grundsätzlich nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen, weil die EU dafür nicht zuständig sei. Dies gelte auch für alle Formen der kommunalen Zusammenarbeit. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um die Bildung eines Zweckverbandes oder um andere Zweckvereinbarungen handele. Alle diese Fälle seien Ausdruck der in Deutschland grundgesetzlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung. Der Europäische Gerichtshof habe aber auch entschieden, dass das europäische Vergaberecht zwingend angewendet werden muss, wenn Private an einem öffentlichen Auftragnehmer beteiligt sind. Die Bundesregierung hält dies im Hinblick auf die weitere Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften für zu weitgehend. Ihrer Ansicht nach sollte eine gewisse Minderheitsbeteiligung Privater, etwa bis zu 20 Prozent der Stimmrechte, für den Abschluss eines solchen "Inhouse"-Geschäfts nicht unter das EU-Vergaberecht fallen. Wichtiger als die Höhe der Beteiligung sei allerdings, dass die beauftragte staatliche Einheit keine oder nur in unwesentlichem Umfang Geschäfte am allgemeinen Markt macht. Hauptsächlich durch dieses Erfordernis und nicht durch die Beschränkung der Kapitalbeteiligung werde verhindert, dass öffentliche Unternehmen privaten Betrieben ungerechtfertigt Konkurrenz machen. Die restriktive Auslegung von "Inhouse"-Geschäften durch den Europäischen Gerichtshof und vor allem das umfassende Verbot privater Beteiligungen habe öffentlich-private Partnerschaften erheblich erschwert, schreibt die Regierung weiter. Letztlich sei ein Trend ausgelöst worden, vormals gemischtwirtschaftliche Unternehmen wieder zu "rekommunalisieren". Damit gehe der öffentlichen Hand privates Kapital und Know-how verloren.
Europäisches Vergaberecht geht Regierung zu weit
Die Regierung sieht die die Inhouse-Geschäfte durch den Europäischen Gerichtshof zu restriktiv ausgelegt.