Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle sind Autofahrer verpflichtet, die Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anzupassen – und damit im Zweifelsfall auch langsamer zu fahren als es Verkehrszeichen erlauben. Gerade auf schmalen Straßen müsse der Fahrer seinen Pkw mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen können, heißt es im Urteil.
Im konkreten Fall ging es um einen Unfall, der sich bei Dunkelheit auf einer engen Gemeindestraße ereignet hatte und bei dem ein Pkw mit einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann kollidierte. Die Unfallgegner stritten sich darüber, wer die Schuld an dem Zusammenstoß trägt.
Autofahrerin hätte langsamer fahren müssen
Das OLG beschloss, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall verursacht habe, weil sie – trotz einer allenfalls geringen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h – nicht die den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Dunkelheit auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen sowie bei erkennbarem Gegenverkehr in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km/h zu schnell. Die Fahrerin hätte deshalb so langsam fahren müssen, dass sie ihr Auto mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus sei sie nicht weit genug rechts gefahren, um dem überbreiten Gespann genug Platz zu lassen.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 182/19
(sd)