Eine "Tempo-10-Zone" darf es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht geben, da sich nirgendwo eine entsprechende Regelung findet, zum Beispiel in der Straßenverkehrs-Ordnung und im amtlichen Verkehrszeichenkatalog. Ein neues Verkehrszeichen – im Fall „Tempo 10“ – könne nicht einfach „erschaffen“ werden, sagten die Richter. Auch der Berliner Senat könne das nicht.
Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht war noch anderer Ansicht: Der amtliche Verkehrszeichenkatalog sei „keine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen“, fand dieses.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen 1 B 16.17
(tc)