In dem konkreten Fall behauptete ein Beklagter, der auf Schadensersatz verklagt war, während des Prozesses, dass der Unfall wegen überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners passiert sei. Anhaltspunkte nannte er nicht. Er forderte zwar das Gericht auf, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, um die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges zu klären. Dem kam das Gericht aber nicht nach mit der Begründung, die Behauptungen des Beklagten sei ersichtlich aus der Luft gegriffen und daher rechtsmissbräuchlich. Die Einholung dieses Gutachtens wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. (akp)
Keine Lüge zum eigenen Vorteil
Wer vor Gericht Aussagen zum Unfallhergang macht, die für ihn günstig sind, darf nicht mutmaßen. Das unterstrich das Landgericht Marburg in seinem Urteil vom 29. März 2010 (AZ 2 O 226/09).