Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat dem Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmer LBO mitgeteilt, dass Bayern keine Änderung der Ausgleichspraxis auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs. 2 S. 3 PBefG vornehmen kann. In diesem Zusammenhang beruft sich das Ministerium auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des § 45a Abs. 2 S. 3 PBefG. Das Gericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die verfassungswidrige Norm für vorläufig anwendbar, bis 30. Juni 2011, zu erklären. Wörtlich führt das BVerfG in seiner Pressemitteilung vom 20. Januar 2010 folgendes aus: „Aus der Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung des § 45a Abs. 2 S. 3 Variante 1 PBefG mit dem Grundgesetz folgt nicht die Nichtigkeit der Norm, weil sonst dem gesetzgeberischen Konzept des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 rückwirkend die Grundlage entzogen würde.“ Das Bundesverfassungsgericht hat aus staatspragmatischen Gründen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine an sich verfassungswidrige Norm weiterhin für anwendbar zu erklären. Im Ergebnis besteht kein Rechtsanspruch auf Nachzahlung der vorgenommenen Kürzungen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass bis 30. Juni 2011 die Kürzungen weiterhin praktiziert werden.
Kürzung des Schülerbeförderungausgleichs bleibt
Bayern sieht keinen Spielraum zur Rücknahme der Kürzungen der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr.