Mit dieser Einschätzung als Verkehrssicherungspflichtverletzung hat das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Verurteilung des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Landgericht Essen bestätigt. In dem konkreten Fall war ein Pkw auf der A52 in ein etwa 20 cm tiefes Schlagloch gefahren und hatte dabei einen Achsschaden davongetragen. Dessen Reparatur kostete den Besitzer rund 2.200 Euro, die er vom Land Nordrhein-Westfalen zurückforderte. Dieser Meinung schloss sich das OLG an, da es nach sachverständiger Aufklärung der Umstände, die zum Entstehen des Schlaglochs geführt hatten, befand, dass diese Gefahrenquelle durch sachgerechtere Straßenarbeiten zu vermeiden gewesen wäre. Den Autofahrer treffe keine Schuld, da das Loch für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei (Aktenzeichen 11 U 52/12). (akp)
Land muss für Schlagloch-Schaden zahlen
Das jeweilige Land muss für einen Schaden, den ein Schlagloch auf der Autobahn an einem Fahrzeug verursacht, haften, wenn das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende Baumaßnahme entstanden ist beziehungsweise bei dieser hätte vermieden werden können.