Dazu zitiert Dittmeier aus der Urteilsbegründung vom 28. Mai 2016: Zwar sei eine barrierefreie Mobilität für Behinderte grundsätzlich notwendig, jedoch hat das LG Kiel in der Ablehnung des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags die Unfallgefahr mit dem Transport eines E-Scooters in den Vordergrund gestellt. Das Verkehrsunternehmen hat alternativ eine Mitnahme angeboten, wenn die Mitnahme beantragt und genehmigt wird; wenn der E-Scooter nicht versicherungspflichtig ist; wenn Hersteller/Vertriebspartner bescheinigen, dass der entsprechende Typ bauartbedingt hinsichtlich der Standstabilität einem E-Rollstuhl herkömmlicher Bauweise gleichkommt; wenn ein Arzt die Notwendigkeit der Benutzung eines E-Scooters bescheinigt und er eine Gesamtlänge von 1,20 Meter nicht überschreitet. Zudem wurde eine Taxibeförderung ersatzweise angeboten. Der Kläger war der Meinung, dass die Weigerung der Beklagten, E-Scooter in den Bussen allgemein zu transportieren, Fahrgästen mit E-Scootern gegenüber anderen Fahrgästen benachteilige. Das Gericht wollte dem nicht folgen. Es wurde auf die vielfältigen Gefahren der Mitnahme von E-Scootern wie Stand- und Kippsicherheit ausführlich eingegangen, sodass sich nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Gefährdung der Fahrgäste gegeben ist.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger beim OLG Schleswig inzwischen Berufung eingelegt. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. (ah)