Die Entscheidung fiel laut bdo erwartungsgemäß aus, da der EuGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26. September 2013 entschieden hatte, dass eine Gesamtmargenermittlung sowie die Ausnahmen im B2B-Geschäft gegen EU-Recht verstoßen würden.
Die konkreten Auswirkungen der Entscheidung in Deutschland sind nach Angaben des bdo gegenwärtig noch nicht abschätzbar. Deutschland werde wohl um eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht herumkommen, so der Verband. Wie die genaue Ausgestaltung durch den Gesetzgeber aussehen wird, bleibt abzuwarten. Da die Erklärung der Gesamtmargenermittlung als unzulässig eingestuft wurde, wird in Zukunft eine Einzelmargenermittlung erforderlich. Der bdo befürchtet, dass dies zu einem deutlich spürbaren Mehraufwand bei Reiseveranstaltern führen wird. Darüber hinaus sei fraglich, wie eine Einzelmarge überhaupt ermittelt werden kann.
Der bdo wird sich nach eigenen Angaben dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber eine praktikable Verfahrensweise für Busreiseunternehmen bei der Umsetzung des EuGH-Urteils sicherstellt. Dabei müssen laut bdo auch ausreichende Übergangsfristen beachtet werden. (ts)