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Mindestlohn-Erhöhung und BAG-Urteil zu Bereitschaftszeiten

01.07.2016 14:41 Uhr
© Foto: N-Media-Images/Fotolia

Kürzlich hat die Mindestlohnkommission einstimmig beschlossen, den Mindestlohn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf 8,84 EUR zu erhöhen.

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Sie hat sich bei dieser Anpassung an der Tarifentwicklung orientiert, so der bdo Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer. Berechnungsgrundlage war der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes. Ausgangsbasis für die Anpassung ist die Veränderung der Tarifverdienste zwischen der Einführung des Mindestlohns (1. Januar 2015) und der Entscheidung der Kommission (28. Juni 2016). Laut Statistischem Bundesamt beträgt die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum (unter Einschluss der zum 1. März 2016 verbindlich gewordenen Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Kommunen und des Bundes) 4,0 Prozent. Daraus hat sich die Erhöhung des Mindestlohns um 34 Cent errechnet. Ohne die Einbeziehung der Tarifvereinbarung für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen beträgt die Tarifsteigerung nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamt 3,2 Prozent.

Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Vergütungen für sogenannte „Vollarbeit“ können auf die Vergütung des Bereitschaftsdienstes angerechnet werden.

Der Fall: Der Kläger arbeitet als Rettungsassistent. Er hat geklagt, weil nach seiner Auffassung die Bereitschaftszeiten nicht mit mindestens 8,50 Euro vergütet werden. Das BAG hat festgestellt, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes ist. Sie sei daher mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten. Da der Kläger bei 228 Monatsarbeitsstunden in der Gesamtbetrachtung den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde erhalten (seine Vergütung von 2680,31 Euro lag sogar deutlich darüber), ist die Klage dennoch abgewiesen worden.

Die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten mit Mindestlohn ist wissenschaftlich sehr umstritten, so der bdo. Die Entscheidung des Gerichts, dass auch Bereitschaftszeiten zur mit Mindestlohn vergütungspflichtigen Arbeit zählen, enttäusche. Wenn die gesetzliche Lohnuntergrenze für Vollarbeit bei 8,50 Euro liegt, sei es nach Auffassung des bdo nicht nachvollziehbar, dass Bereitschaftszeiten auch mit mindestens 8,50 Euro entlohnt werden müssten.

Das hier thematisierte Urteil des BAG bezieht sich auf den Beruf des Rettungsassistenten. Ob das BAG vor dem Hintergrund, dass in § 21 a Abs. 3 ArbeitszeitG die Option der Richtlinie 2002/15//EG, dass Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit zählen, ins deutsche Recht übernommen wurde, bezüglich des Fahrerberufes vergleichbar urteilen würde, bleibt abzuwarten, erklärt der bdo.

Das BAG weist in seinem Urteil noch darauf hin, dass es bei einem vereinbarten Bruttomonatsentgelt nicht darauf ankommt, dass jede einzelne Bereitschaftsstunde mit 8,50 Euro vergütet wird, sondern die Vergütung am Bruttomonatsentgelt zu messen ist. Dividiert man das monatliche Bruttoentgelt durch die vertraglich geschuldeten beziehungsweise tatsächlich geleisteten Stunden, darf das Ergebnis nicht kleiner als 8,50 Euro/Stunde sein. Eine solche Vergütungsregelung ist nach Auffassung des BAG wirksam und wird durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nicht in Frage gestellt. (ah)

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