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Nötigung wegen Geschwindigkeitsreduzierung

01.09.2014 14:42 Uhr
© Foto: lassedesignen/Fotolia

Eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) liegt bereits dann vor, wenn jemand seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen.

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So urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht am 9. Oktober 2001. Zum Fall: Ein Lkw-Fahrer hatte auf der A8 ein Überholverbot missachtet und war an einem anderen Sattelzug vorbeigezogen. Daraufhin setzte sich der Beklagte mit seinem Pkw vor den Lkw, wohl mit dem Ziel, den Lkw-Fahrer verkehrserzieherisch zu maßregeln. Er verringerte die Geschwindigkeit leicht – der Lkw-Fahrer fuhr zunächst näher auf und betätigte die Lichthupe. Daraufhin verringerte der Pkw-Fahrer seine Geschwindigkeit nach und nach bis auf 43 km/h. Der Lkw-Fahrer musste deshalb mehrmals bremsen, um einen Unfall zu vermeiden.

Nach Auffassung der Gerichts liegt nicht nur in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen eine Nötigung vor, in denen der Täter den Nachfolgenden zu einer sogenannten „Vollbremsung“ zwingt oder bis zum Stillstand herunterbremst, mit der Folge, dass der Nachfolgende zum Anhalten gezwungen wird, sondern auch bereits dann, wenn der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund massiv reduziert, um den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und der Nachfolgende das ihm vom Täter aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann. (ah)

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 St RR 57/2001

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