Österreichs Kraftfahrliniengesetz auf dem rechtlichen Prüfstand

07.10.2010 18:07 Uhr
Wien Bus
© Foto: Wiener Stadtwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich derzeit mit einigen Bestimmungen des österreichischen Kraftfahrliniengesetzes (KflG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) hatte im Fall der deutschen Yellow Cab Verkehrsbetriebs-GmbH zu entscheiden, deren Antrag auf eine Liniengenehmigung für eine touristische Buslinie in Wien vom Magistrat der Stadt Wien als Genehmigungsbehörde abgelehnt worden war. Da der UVS Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmungen des KflG mit dem Gemeinschaftsrecht hatte, legte er dem EuGH entsprechende Fragen vor. In seinen Schlussanträgen kommt der Generalanwalt des EuGH zu dem Ergebnis, dass beide Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Zum einen darf einem Linienkonzessionär zwar vorgegeben werden, eine Niederlassung in Österreich zu unterhalten, wenn er die Konzession erteilt bekommt und den Betrieb aufnimmt, eine Niederlassung dürfe aber nicht bereits zwingende Voraussetzung für den Antrag auf eine Genehmigung sein. Zum anderen bestätigt der EuGH zwar, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn damit bestehende Konzessionen im Verkehrsgebiet wirtschaftlich gefährdet sind; dabei sei aber darauf abzustellen, dass die Dienstleistung als solche auch zukünftig noch in ausreichender Form erbracht werde, unabhängig vom Betreiber. Geschützt werden darf also nicht der bestehende Betreiber bzw. seine Rentabilität, sondern die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses, so dass im vorliegenden Fall kein Ablehnungsgrund für die beantragte Genehmigung besteht. Mit diesen Entscheidungen des EuGH gerät das KflG auch in seinem Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht unter Druck. Zugleich ist das KflG noch nicht an die Vorgaben der EU-Verordnung 1370/2007 angepasst worden. Ähnlich wie beim vergleichbaren PBefG in Deutschland geht es hier vor allem um die Trennung in eigen- und gemeinwirtschaftliche bzw. kommerzielle und nicht-kommerzielle Verkehre sowie die Dualität von Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörden als "zuständige Behörde". (öpnv-wettbewerb/akp)

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