Bereits im Revisionsverfahren (AZ: III R 22/16) hatte der BFH entschieden, dass Hoteleinkäufe eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. (RDA) begrüßt das Urteil und sieht in der Begründung Anzeichen dafür, dass die Entscheidung wegweisend ist.
In der Urteilsbegründung heißt es laut RDA, dass die Hotelzimmer kein Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen. Der BFH setzte sich in diesem Rahmen mit der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auseinander und erörtert, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern „eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht“. Dies ist ein typisches Anzeichen dafür, dass Umlaufvermögen vorliegt. Damit vergleicht der BFH den Reiseveranstalter mit einem Händler. Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG würde jedoch Anlagevermögen voraussetzen.
Weiterhin bestätigte der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren nicht erfolgen sollte, schreibt der RDA. Zudem sei dies gesetzlich nicht gerechtfertigt, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.
„Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Begründung der Entscheidung im Urteil kann die Branche aufatmen“, erklärte Sören Münch, Steuer-Experte des RDA. „Sie gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch flächendeckend anwenden muss und die Urlaubssteuer endgültig vom Tisch ist.“ Um das Urteil allgemeinverbindlich zu machen, fordert der RDA vom Bundesministerium der Finanzen jedoch, das Urteil umgehend im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. (ts)