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Recht: Umsatzsteuer im EU-Ausland

20.04.2021 15:54 Uhr
Recht: Umsatzsteuer im EU-Ausland
Das One-Stop-Shop-Verfahren ersetzt ab Juli 2021 das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren
© Foto: Zerbor/stock.adobe.com

Für die Abwicklung der Umsatzsteuer für im EU-Ausland ausgeführte Umsätze gilt ab Juli 2021 ein neues Verfahren.

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Wenn ein im Inland ansässiges Unternehmen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an eine Privatperson in einem anderen EU-Staat leistet, muss das Unternehmen die Umsatzsteuer seit 2015 in dem Staat abliefern, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dazu muss sich das Unternehmen im betreffenden Staat umsatzsteuerlich erfassen lassen oder es kann das freiwillige Verfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nutzen.

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) weist darauf hin, dass mit dem Mini-One-Stop-Shop-Verfahren Unternehmen ihre im EU-Ausland ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer speziellen Steuererklärung erfassen können, diese Steuererklärung lässt sich zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln und die anfallenden Steuern insgesamt bezahlen. Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist freiwillig und muss beim BZSt beantragt werden.

Laut bdo gibt es ab dem 1. Juli 2021 ein neues Verfahren: das One-Stop-Shop (OSS) ersetzt das Mini-One-Stop-Shop. Das OSS-Verfahren ist eine Weiterentwicklung mit einem erweiterten Anwendungsbereich. Erfasst sind von Unternehmen erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten, das heißt Staaten in welchen das Unternehmen nicht ansässig ist, Busunternehmen: grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen, innergemeinschaftliche (innerhalb der EU) Fernverkäufe von Gegenständen und über eine elektronische Schnittstelle ermöglichte Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats

Das OSS-Verfahren gilt für die nach dem 30. Juni 2021 erbrachten Umsätze. Für bis zum 30. Juni 2021 erbrachten Umsätze wird das bisherige Verfahren Mini-One-Stop-Shop genutzt. Die Leistungen werden nach wie vor am Verbrauchsort, das bedeutet am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort der Privatperson, besteuert. Ein Unternehmen kann weiterhin zwischen einer umsatzsteuerlichen Erfassung im betreffenden Staat oder dem freiwilligen OSS-Verfahren wählen.

Seit dem 1. April 2021 können sich die Unternehmen für das neue OSS-Verfahren registrieren. Ist ein Unternehmen bereits für das MOSS-Verfahren registriert, nimmt es automatisch am neuen OSS-Verfahren teil und muss sich nicht neu registrieren.

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