Mit einem derartigen Fall hatte sich das Amtsgericht Berlin (Aktenzeichen 107 C 3279/09) zu befassen: Eine Pkw-Fahrerin rammte ein parkendes Fahrzeug und verursachte dabei einen Fremdschaden von rund 2.400 Euro. Anschließend fuhr sie zu ihrer Arbeitsstelle. Erst zweieinhalb Stunden später ging sie zur Polizei, um den Unfall anzuzeigen. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte zwar den gegnerischen Schaden, wollte sie dann aber in voller Höhe in Regress nehmen. Es kam zum Rechtsstreit. Das Gericht gab der Versicherung recht. Für die Richter war das Verhalten der Pkw-Fahrerin ein klarer Fall von Unfallflucht nach § 142 Absatz 1 StBG. Der Geschädigte war beim Unfall nicht anwesend und die Pkw-Fahrerin konnte nicht beweisen, dass sie sich erst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernt hat oder berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlassen hat. Wenn sich ein Unfallverursacher nicht sofort bei der Polizei meldet, beeinträchtigt er das Aufklärungsinteresse seiner Versicherung. Denn später kann nicht mehr nachgewiesen werden, ob der Unfallverursacher zum Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig war. Stand der Unfallverursacher etwa unter Alkoholeinfluss, so kann dies einige Stunden nach dem Unfall nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. (Dittmeier/akp)
Regressforderung bei Unfallflucht
Selbst bei eindeutiger Haftungslage sollten Unfallverursacher unbedingt am Unfallort bleiben und sofort die Polizei informieren. Sonst droht ein Regress der Haftpflichtversicherung für die erbrachten Schadenszahlungen, wegen „Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten“.