Eine Geschwindigkeitsbeschränkung – zum Beispiel Tempo 130 auf einer Autobahn – kann gemäß Paragraf 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO angeordnet werden, wenn „eine qualifizierte und konkrete“ Gefahrenlage vorliegt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg ist dies auch dann der Fall, wenn sich ein Autobahnabschnitt für illegale Autorennen eignet. Diese Eignung ergibt sich aus den „besonderen örtlichen Verhältnissen“ und daraus, dass dort illegale Rennen „in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit“ stattfinden.
Verwaltungsgericht Freiburg
Aktenzeichen 10 K 3398/18
(tc)