Grund: Der Unternehmer setzte einen sogenannten selbständigen Busfahrer ohne eigenen Bus ein, für den keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Das berichtet der Landesverband Deutscher Omnibusunternehmen (LBO).
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für die Beurteilung war entscheidend, dass der Fahrer kein eigenes Fahrzeug einsetzte. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Unternehmer muss jetzt sogar noch mit einem Strafverfahren gemäß Paragraph 266 a Strafgesetzbuch rechnen.
Wiederholt haben deutsche Sozial- und Strafgerichte Verkehrsunternehmer beim Einsatz von sogenannten selbständigen Fahrern zu erheblichen Nachzahlungen verurteilt und strafrechtlich belangt, da diese nicht an die Sozialversicherung gemeldet wurden. Die Rentenversicherung / Sozialversicherung geht jedoch regelmäßig davon aus, dass ein Omnibusfahrer, der keine eigenen Busse besitzt, aber Fahrten für Busunternehmen ausführt, nicht selbständig tätig ist. So hat auch das Bayerische Sozialgericht am 9. Mai 2012 (Beschluss L 5 R 23/12) einen sogenannten selbständigen Kraftfahrer ohne eigenes Kfz als „scheinselbständig“ gewertet.
„Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist ein Paragraphendschungel, der sowohl für Unternehmer als auch für Beschäftigte gefährliche Stolperfallen birgt und daher unbedingt vereinfacht werden muss“, so Rechtsanwalt Horst Schilling vom LBO zu dem Urteil. Der LBO empfiehlt Busunternehmen dringend, vor dem Einsatz eines sogenannten selbständigen Busfahrers dessen sozialversicherungsrechtlichen Status abzuklären. (ah)