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Straßenverkehrsrecht: Augenblicksversagen bewahrt vor Fahrverbot

23.08.2017 10:48 Uhr
Straßenverkehrsrecht: Augenblicksversagen bewahrt vor Fahrverbot
© Foto: Fotolia/Thomas Hansen

Wer eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Folge einer kurzen Unaufmerksamkeit übersieht, muss zwar ein Bußgeld bezahlen, um das damit oft verbundene Fahrverbot kommt er jedoch unter Umständen herum.

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Dies ergibt sich laut D.A.S Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdams. Bei dem vorliegenden Fall war ein Taxifahrer bei erlaubten 70 km/h außerhalb einer Ortschaft mit 111 km/h geblitzt worden. Vor Gericht erklärte er, dass er die entsprechende Strecke selten fahre und das Schild nicht gesehen habe.

Er war bei einem ausgeschilderten Tempolimit auf 80 km/h hinter einem Postlaster hergefahren. Als er das Schild für die Aufhebung der 80 km/h sah, hatte er überholt. Nur stand 31 Meter weiter schon ein neues Schild mit der Begrenzung auf 70 km/h wegen Wildwechsel. Das zweite Schild hatte er – womöglich weil er in diesem Moment den Lkw rechts neben sich hatte – nicht gesehen. Im Normalfall wäre wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h zusätzlich zu einem Bußgeld ein Fahrverbot von einem Monat fällig geworden. Das Amtsgericht Potsdam sah in diesem Fall von einem Fahrverbot ab. Der Grund hierfür war, dass das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, weil dies verdeckt gewesen sei, als sogenanntes Augenblicksversagen bezeichnet werden könnte. Es sei also das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jeder gelegentlich erlebe. Ein Fahrverbot solle ein Denkzettel für Fahrer sein, die besonders grob gegen Verkehrsregeln verstießen. Dies sei dem Taxifahrer hier nicht vorzuwerfen. Die Urteilsentscheidung geht auf ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam von 23. Januar 2017 (Az. 88 OWi 4131 Js 34510/16) zurück. (ts)

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