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Überbrückungshilfe II: Höhere Förderung wegen entgangener Margen und Provisionen

15.10.2020 13:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
Überbrückungshilfe II: Höhere Förderung wegen entgangener Margen und Provisionen
© Foto: Fotostand Schmitt/picture-alliance/dpa

Ab kommenden Montag, 19. Oktober, können Unternehmen, die von der Corona-Pandemie besonders schwer getroffen sind, wieder Überbrückungshilfen beantragen.

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Die Bundesregierung hat entschieden, den Anerkennungszeitraum für entgangenene Provisionen und Margen für die zweite Phase der Überbrückungshilfen ebenfalls zu erweitern. Demnach werden jetzt entgangene Provisionen und Margen für Pauschalreisen als förderfähig anerkannt, die seit dem 18. März 2020 wegen Corona storniert wurden. Das war der Zeitpunkt, zu dem die weltweite Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Voraussetzung für die Hilfsleistung ist, dass die Pauschalreisen, für die die Provisionen und Margen entfallen sind, zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder dass sie vor dem 18. März 2020 gebuchtwurden und einen Abreisetermin nach dem 31. August 2020 gehabt hätten. Für alle diese aufgrund der Corona-Pandemie stornierten Reisen gilt, dass die Abreise in diesem Jahr geplant war – also bis zum 31. Dezember 2020.

Unerheblich für die Förderfähigkeit ist, wer die Reise storniert hat – ob der Reiseveranstalter oder die Kunden. Nachdem die Bundesregierung Mitte September die Überbrückungshilfen II beschlossen hatte, war dieser wichtige Punkt – die Kostenkategorie 13 – für die Phase 2 zunächst nicht geklärt. „Die vielen Reisebüros, die quasi ohne Entlohnung seit Beginn der Corona-Pandemie gearbeitet haben und kaum Reisen verkaufen konnten, können nun auch für einen längeren Zeitraum die entgangenen Provisionen geltend machen und so zusätzliche Unterstützung durch die Bundesregierung erhalten“, freut sich Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbands (DRV) über die Neuerung. „Gleiches gilt für die entgangenen Margen der kleineren Reiseveranstalter mit bis zu 249 Beschäftigten. Damit dürften sowohl Reisebüros als auch Veranstalter einen um einiges höheren Zuschuss erhalten können.“ Der DRV hatte sich intensiv für eine solche Lösung eingesetzt.

Beantragen können Reiseveranstalter und Reisebüros die Überbrückungshilfe II ab Montag, den 19. Oktober 2020. Der DRV, der am heutigen Donnerstag ein Webinar zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe angeboten hatte, rät nach den Erfahrungen der ersten Phase der Überbrückungshilfe dazu, den Antrag, schnell zu stellen und am besten schon das kommende Wochenende dafür zu nutzen. Denn dann würden die Anträge deutlich schneller bearbeitet als zu einem späteren Zeitpunkt – und die Liquiditätsmittel könnten schneller fließen. Für den Antrag ist jedoch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer notwendig, wodurch Betrugsversuche verhindert werden sollen. 

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