Die Ausschlussklausel, wonach „Schäden durch Pandemien“ nicht versichert sind, verstößt laut BGH weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Begriff „Pandemie“ sei für durchschnittliche Versicherungsnehmer klar und verständlich definiert – als länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.
Vorausgegangen war eine Klage eines Verbraucherverbands gegen die Klausel. Während das Landgericht Berlin zunächst zustimmte, hob das Kammergericht das Urteil auf. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts und wies die Revision ab.
Für Reiseveranstalter resultieren aus Urteil im Wesentlichen folgende drei Punkte:
- Vertragssicherheit: Veranstalter können weiterhin Reiseversicherungen mit Pandemie-Ausschluss anbieten, ohne rechtliche Risiken durch unwirksame Klauseln befürchten zu müssen.
- Klarheit für Kundenkommunikation: Die Definition der Pandemie im Glossar der Versicherungsbedingungen genügt den Anforderungen an Transparenz. Eine Endemie (örtlich begrenztes Infektionsgeschehen) ist nicht vom Ausschluss betroffen.
- Risikoabwägung: Der Ausschluss schützt Versicherer vor unkalkulierbaren Großschadensereignissen – ein Aspekt, den Veranstalter bei der Auswahl von Versicherungspartnern berücksichtigen sollten.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. November 2025, Aktenzeichen IV ZR 109/24