-- Anzeige --

Urteil: BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

17.05.2018 10:51 Uhr
Urteil: BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen
© Foto: dpa

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) informiert darüber, dass der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden hat.

-- Anzeige --

Danach seien die im konkreten Fall vorgelegte Videoaufzeichnungen zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, sie können aber dennoch als Beweismittel im Prozess verwertet werden.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall waren die beiden Fahrzeuge der streitenden Parteien innerorts beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Linksabbiegerspuren seitlich kollidiert. Streitig war, welches der beiden Fahrzeuge die eigene Spur verlassen und somit den Unfall verursacht hat. Die Kollision und der Zeitraum davor wurden von der Dashcam des Klägers aufgezeichnet, welcher den restlichen Schadensersatz einforderte. Zunächst hatte das Amtsgericht dem Kläger aufgrund der Betriebsgefahr nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen, da der Kläger keinen Beweis dafür erbracht hätte, dass der Beklagte seine Spur verlassen habe. Ein Sachverständiger hielt außerdem die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang für möglich. Dem Angebot des Klägers, dessen Dashcam-Aufnahmen zu verwerten, lehnte das Amtsgericht ab. Die darauffolgende Berufung des Klägers beim Landgericht wurde wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zurückgewiesen.

Der BGH hat nun ausgeführt, dass die Videoaufzeichnungen gegen § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstießen, da keine Einwilligung des Betroffenen vorliege. Die Videoaufzeichnungen könnten nicht auf § 6b Absatz 1 BDSG oder § 28 Absatz 1 BDSG gestützt werden. Somit sei jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens entlang der Fahrstrecke des Klägers zur Wahrnehmung des Beweissicherungsinteresses nicht erforderlich. Denn, es sei technisch möglich, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen Unfallereignisse auszeichneten. Dies führe jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen. Das aufgezeichnete Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Ereignisse auf öffentlichen Straßen seien zudem grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar. Der mögliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer mitgefilmter Verkehrsteilnehmer ändere an dem Ergebnis nichts.

Der bdo begrüßt nach eigenen Angaben diese Entscheidung. Nach Abwägung aller Interessen müsse die Möglichkeit der Beweisführung im Prozess gewahrt bleiben. Deshalb halte der bdo eine anlassbezogene Videoaufzeichnung für zulässig und sehe diese Auffassung durch die Entscheidung des BGH bestätigt. (ts)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.omnibusrevue.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift OMNIBUSREVUE aus dem Verlag Heinrich Vogel, die sich an Verkehrsunternehmen bzw. Busunternehmer und Reiseveranstalter in Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet. Sie berichtet über Trends, verkehrspolitische und rechtliche Themen sowie Neuigkeiten aus den Bereichen Management, Technik, Touristik und Handel.