Nicht nur, dass die Aufnahmen einer Kamera im Fahrzeug nicht als Beweis zur Klärung der Schuldfrage nach einem Unfall genutzt werden können (siehe omnibusrevue.de, Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen 345 C 5551/14), sie dürfen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht einmal gemacht werden. In dem Verfahren in Ansbach machten die Richter deutlich, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. Der Filmende verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Der Nutzer verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.
Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Filmers, die Aufnahmen zu den genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. (akp)
Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Aktenzeichen 4 K 13.01634